Seit heute kann die Polizei auch direkt Strafzettel bezüglich der Verordnung des Gesundheitsministeriums gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes verteilen. Wer so ein „Strafmandat“ bezahlt, verzichtet auf jegliches Rechtsmittel! Daher empfehlen wir, auf keinen Fall zu bezahlen und im dann folgenden Verwaltungsstrafverfahren Einspruch zu erheben.
Übermotivierte Polizei
Seit einigen Wochen haben wir es in Österreich mit übermotivierten PolizistInnen zu tun, die die Ausgangssperre des Gesundheitsministeriums höchst kreativ interpretieren und die Menschen in Österreich schikanieren. Die absurdesten Verwaltungsstrafen wurden da schon verteilt. Etliche bizarre Beispiele, wie Menschen, die gestraft wurden, weil sie unterwegs zu ihren PartnerInnen waren, Menschen, die gestraft wurden, weil sie auf Parkbänken gesessen sind, PolizistInnen, die in der Wiese liegende Leute nach hause schicken uvm. wurden breit kolportiert. Immer wieder sind in den Massenmedien PolizistInnen zu sehen, die ohne Rechtsgrundlage einzelne Menschen oder Pärchen anhalten, zur Rede stellen oder mit falschen Gesetzesauslegungen herumscheuchen.
In vielen Fällen entbehren die Rechtsmeinungen der PolizistInnen jeglicher Grundlage. Nirgends steht irgendetwas, wie das immer wieder vom Bundeskanzler abwärts behauptetet „man dürfe zum Spazierengehen oder zum Sportmachen ausnahmsweise die Wohnung verlassen“. Und schon gar nirgends steht, daß man draußen nicht chillen dürfte oder niemanden treffen und plaudern dürfte oder nicht zu irgendwem nach hause gehen dürfte. Die Ausgangssperren sind grundsätzlich in der „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes“ geregelt. Die Ziffer 5 des § 2 dieser Verordnung, welche neben den Ziffern 1 bis 4 (Abwendung von Gefahren, Hilfeleistungen, einkaufen gehen, hackeln gehen) alle anderen Fälle, in denen man Öffentliche Orte betreten darf, regelt, lautet: „5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.“
Alle Aussagen, wie man dürfe „nur spazieren gehen“, „nur Sport machen“, „nicht herumsitzen“ usw. sind deshalb einfach falsch!
Wir empfehlen daher grundsätzlich, übermotivierten PolizistInnen, die sich wichtig machen wollen, als Glaubhaftmachung laut § 6 derselben Verordnung zu sagen, daß man „laut § 2 Ziffer 5 der Verordnung des Gesundheitsministeriums gemäß § 2 Ziffer 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, alleine einen öffentlichen Ort betritt und dabei einen Abstand von allen anderen Menschen von einem Meter einhält“. Jegliche Debatten wie „wo gehen sie hin“, „was haben Sie vor“, „was wollen Sie einkaufen“, „wieso sind Sie so weit von Zuhause entfernt“, „warum gehen Sie nicht in Richtung Ihrer Wohnung“, „wieso liegen Sie in der Wiese“ usw. können damit als nichtig – was sie ja auch sind – behandelt werden.
„Wo gehn Sie hin?“
„Ich betrete laut § 2 Ziffer 5 der Verordnung des Gesundheitsministeriums gemäß § 2 Ziffer 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, alleine einen öffentlichen Ort und halte dabei einen Abstand von allen anderen Menschen von einem Meter ein.“
„Warum lieg‘n sie in der Wiese herum?“
„Ich betrete laut § 2 Ziffer 5 der Verordnung des Gesundheitsministeriums gemäß § 2 Ziffer 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, alleine einen öffentlichen Ort und halte dabei einen Abstand von allen anderen Menschen von einem Meter ein.“
usw.
Und jetzt quasi Schnellverfahren
Das Problem beginnt mit heutigem Tage aber damit, daß die Polizei nun nicht mehr nur Anzeigen an die Verwaltungsbehörden weiterleiten kann, sondern auch selber sogenannte Organstrafverfügungen direkt aussprechen darf. Also Geldstrafen, die die BeamtInnen direkt selber bestimmen und auch gleich direkt selber einheben können. Diese sogenannten Strafzettel der Polizei haben nur einen großen Nachteil: Man verzichtet bei deren Bezahlung – egal ob in Cash direkt an die BeamtInnen, oder per Erlagschein innerhalb von zwei Wochen – auf jegliches Rechtsmittel und akzeptiert mit der Bezahlung die Strafe!
Rechtlich handelt es sich um ein sogenanntes abgekürztes Verfahren, das grundsätzlich im „§ 50 VstG (Verwaltungsstrafgesetz) Organstrafverfügung“ geregelt ist. Es geht genau darum, daß man die Strafen der Beamten, welche bis zu 90 Euro betragen dürfen, direkt akzeptiert und alle seine Einspruchsrechte freiwillig abgibt.
Da jedoch viele der bisher rund 20.000 Anzeigen durch die Polizei schon oft rechtlich unhaltbar waren, wird es in den kommenden Tagen vermutlich vermehrt zu Einschüchterungsversuchen per Strafmandaten kommen. Die Polizei wird 50 Euro Strafe einheben wollen, verbunden mit der Drohung, daß „eine Anzeige viel viel teurer wird“. Dies sollte keinesfalls akzeptiert werden, da eben sehr viele Anzeigen keine Rechtsgrundlage haben und mit Einsprüchen erfolgreich bekämpft werden können. Wer also, wie im Gesetz stehend, brav einen Meter Abstand zu Allen hält, hat sich nichts zu Schulden kommen lassen und sollte sich auch nicht einschüchtern lassen! Die Polizei wird versuchen, ihre eigene oftmals überschießende Interpretation der Ausganssperre dadurch zu verschleiern und zu legitimieren, daß rechtlich ungeübte Menschen Strafzettel vermehrt akzeptieren, obwohl diese eben ungerechtfertigt sind.
Wichtig ist dabei, daß man nicht herumdiskutiert und den Behörden irgendwelche Vorwände liefert, daß man aus unerlaubten Gründen die eigenen Vier Wände verlassen hat. Ungeschickt wäre z.B. verhandeln zu wollen, daß man sich nur kurz mit jemandem treffen will oder endlich mal den leeren Stephansplatz fotografieren möchte oder Ähnliches. Absurd ist natürlich an der derzeitigen Situtation, daß man mit der unüberprüfbaren Lüge, daß man unterwegs zum Einkaufen ist, eigentlich immer durchkommen würde.
Was jetzt genau?
Ein Strafmandat, wenn man nichts getan hat, keinesfalls sofort bezahlen! Einen Erlagschein kann man sich aushändigen lassen und dann eben nicht innerhalb der 14-Tagesfrist bezahlen; dann kommt es automatisch zu einem Verwaltungsverfahren, in dem man dann Einspruch erheben kann. Falls man mit den BeamtInnen vor Ort schon diskutieren will, kann man das Organstrafmandat auch direkt ablehnen und auf eine Anzeige bestehen.
Die Verwaltungsstrafe, die dann irgendwann zugestellt wird, sollte man unbedingt beeinspruchen. Wir sind ArbeiterInnen (welche grundsätzlich an einer herrschaftsfrei-gewerkschaftlichen Selbstorganisierung interessiert sind) auch gerne bei der Formulierung eines Einspruches behilflich, sofern man nicht in flagranti bei der Bildung einer Menschenkette um die Bundespolizeidirektion oder der Ausübung einer Vollkörperkontaktsportart mit seine fünf FreundInnen oder einer Hippiekuschelparty im Stadtpark mit 15 anderen von der Isolation schwer Traumatisierten erwischt wurde. Sprich, wenn es sich um eine Schikane der Polizei, wie wir sie eigentlich fast täglich in diversen Fernseh-Sendungen beobachten dürfen, handelt, unterstützen wir gerne auch Nicht-Mitglieder. Wer allerdings so blöd ist, und aus Fadess den Sicherheitsabstand von einem Meter nicht gewahrt hat, dem können und wollen auch wir nicht helfen.
Weitere Rechtsmeinungen
Wir wollen auch noch auf die Rechtsmeinungen von manchen JuristInnen hinweisen, die freilich noch nicht ausjudiziert sind. Da wäre einerseits die Meinung, daß der § 2 Ziffer 3 der Verordnung mit „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ durchaus auch die PartnerInnen, die nicht in derselben Wohnung leben oder die beste FreundIn umfassen könnte, da es sich dabei um ein Grundbedürfnis handelt. Andererseits haben VerfassungrechtlerInnen auch schon die Vermutung geäußert, daß die komplette Verordnung verfassungswidrig sei, da das COVID-19-Maßnahmengesetz nur die Sperre gewisser Orte erlaubt und die komplette Sperre aller Öffentlichen Orte absolut überschießend sei und die Polizei diese verfassungswidrige Verordnung gar nicht exekutieren dürfte bzw. sogar selbst eine Straftat dadurch begeht.
Die – wenn auch rechtlich durchaus spannende – Ausjudizierung dieser Fragen übersteigt jedoch unsere Möglichkeiten bei weitem.
Gesellschaftspolitische Bedeutung
Es ist erbärmlich, daß die Regierung wieder einmal nicht fähig ist (oder im schlimmsten Fall gar nicht fähig sein will), Gesetze eindeutig zu formulieren und so zu gestalten, daß sie autoritärem Verhalten keinen Vorschub leisten. Das Herumeiern, das Bundeskanzler, MinisterInnen und Co. bei konkreten Fragen an den Tag gelegt haben, ist unglaublich. Da werden Wünsche, Empfehlungen, Intentionen und tatsächlich rechtliche Tatsachen permanent vermischt. Besonders gut war dies im Bezug auf den, mittlerweile außer Kraft gesetzten, „Ostererlass“ zu beobachten.
Vieles, was von der Regierung in den täglichen Pressekonferenzen oder auch in den zahllosen Interviews geäußert wird, ist reine Show. Als Beispiel sie nur der Innenminister genannt, der den „Starken Mann“ markieren will und beinhart erzählt „es gäbe nur Drei Gründe auf die Straße zu gehen“ und dann im nächsten Satz vier Gründe aufzählt.
Die eigentlich unterstützenswerte Methode des Abstand-haltens so zu verwässern und unklar in Gesetze zu gießen und dann auch noch dauernd die Fragen nach den tatsächlichen Verboten mit Empfehlungen und Bitten zu vermischen, ist halt das Ergebnis von Herrschenden, die die Menschen für eine beherrschbare Masse erachten, anstatt als eigenverantwortliche intelligente Menschen, … Und in dieser Situation, wo noch niemand der Herrschenden schlüssig erörtern konnte, was nun tatsächlich geltendes Recht ist, alle PolizistInnen dieses Landes – die teilweise sowieso schon unerträglich schikanierend unterwegs sind – per Strafmandats-Möglichkeit auf die Menschen zu hetzen, führt dann auch zu Unmengen an ungerechtfertigten Strafen für nicht existente Verwaltungsübertretungen.
Die martialisch anmutenden maximalen Strafhöhen von 3600,- Euro – nebenbei bemerkt, die mit Abstand Höchsten in ganz Europa – sollen uns massiv einschüchtern. Es besteht aber kein Grund, diese Einschüchterungen ernst zu nehmen und uns unter Druck setzen zu lassen. Mit Solidarität, Gegenseitiger Hilfe und Bildung – beispielsweise der Fähigkeit die Gesetze selber lesen zu können – können wir auch diesen plumpen Versuchen erfolgreich etwas entgegensetzen.
Erstveröffentlichung am 11.4.2020 auf dem WAS-Blog, Kopieren mit Quellenverweis möglich.