Oder: das Eindringen der Bosse in deine Freizeit
Immer wieder sind wir als Gewerkschaft damit konfrontiert, dass ArbeiterInnen bspw. in ihrer Freizeit angerufen werden, um kurzfristig in der Arbeit zu erscheinen. Oder etwa, dass gesetzliche Ruhepausen nicht eingehalten werden. Deshalb gibt es im Folgenden eine kleine Begriffserklärung, wozu UnternehmerInnen verpflichtet sind, bzw. was extra bezahlt werden muss.
Gemäß Arbeitszeitgesetz (AZG) § 2 Absatz 1 ist Arbeitszeit „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen“. Wir kennen allerdings den Fall einer Firma, wo den MitarbeiterInnen gesagt wurde, dass sie „zwischendurch, wenn nichts los ist, mal Pause machen und etwas essen können“. Dabei müssen sie allerdings am Arbeitsplatz bleiben und immer bereit sein, wenn Arbeit anfällt.
Jedoch muss es gemäß AZG § 11 Absatz 1 nach 6 Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens einer halben Stunde geben. Diese Pause ist wiederum darüber definiert, dass sie frei von Arbeit ist. (vgl. auch Löschnigg S. 448.) Und Pausen müssen nicht nur frei von Arbeit sein, sondern auch „ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar“ sein, d.h. nicht abhängig von einer Kundenfrequenz (vgl. Entscheidung des OGH vom 30. 1. 2018). Zudem muss die Pause echte Freizeit sein, d.h. der Arbeitnehmer muss über diese Zeit frei verfügen können (vgl. ebenda). Das betrifft auch den Aufenthaltsort in der Pause.
In dem beschriebenen Fall liegt Arbeitsbereitschaft vor, die aber Teil der Arbeitszeit ist (vgl. AZG § 5). Arbeitsbereitschaft ist die Pflicht, am Arbeitsplatz zu sein und bereit zu sein, wenn Arbeit anfällt, und wird grundsätzlich wie Normalarbeitszeit entlohnt (außer, der Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag enthalten abweichende Regelungen, vgl. Heilegger, Arbeitsrechtliche Bewertung von Bereitschaftszeiten sowie Entscheidung des OGH vom 30. 3. 2011). Die Praxis der Firma im oben genannte Fall war somit illegal.