Herrschaftsfreie Basisgewerkschaft – Österreichische Sektion der IAA

Portal Arbeitskonflikt Bäckerei Le Firin

In ArbeiterInnenkämpfe Ö, Gastronomie on 21. Juni 2022 at 00:41

Einstieg zu allen Artikeln, welche wir im Zusammenhang mit dem Arbeitskonflikt mit der Aufback-Kette Le Firin veröffentlichen. Le Firin schuldet zwei Mitgliedern von uns, welche dort gearbeitet haben, noch einen Großteil offener Lohnbestandteile. Aufgrund unhaltbarer Arbeitsbedingungen ist zudem eine Entschädigungszahlung für die Genossinnen unser Ziel.

Verbrannte Erde durch LeFirin/d‘erin? (12. 2. 2023)

(Schlechte) Publicity, ein körperlicher Angriff und rechtliche Schritte (20.07.2022)

Aufruf zur Kundgebung am 24. Juni 2022 (22.06.2022)

Bericht zur großen Kundgebung (29.05.2022)

Gespräche mit Le Firin gescheitert – Hintergrundinformationen zum Konflikt (27.05.2022)
Le Firin ile görüşmeler başarısız oldu – Mücadelemiz hakkında bilgiler (28.05.2022)

Aufruf zur größeren Kundgebung am 29. Mai 2022 (24.05.2022)

Bericht zu den ersten Warnkundgebungen am 15. Mai 2022 (15.05.2022)

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Portal Arbeitskonflikt Café Gagarin

In Antirassismus, ArbeiterInnenkämpfe Ö, Arbeitsrecht, Feminismus, Gastronomie on 20. Juni 2022 at 17:03

Einstieg zu allen Artikeln, die wir im Zusammenhang mit dem Arbeitskonflikt mit dem Betrieb Café Gagarin veröffentlicht haben.
Bei diesem Arbeitskampf geht es darum, daß der Betrieb Gagarin einem WAS-Mitglied, welches bei diesem vermeintlichen Kollektivbetrieb geringfügig beschäftigt war, eine – in der Arbeitswelt übliche – Entschädigung zahlt, welche in diesem Fall nur einen Bruchteil der offenen Lohnbestandteile ausmacht, die ihr noch zustehen. Aufgrund sexistischer und rassistischer Vorkommnisse seitens der Kollektivmitglieder hat sie ihren Job dort gekündigt.

Lösung im Sinne des Café Gagarin (15.11.2022)
Solution in the interest of Café Gagarin (15.11.2022)

Die Wirtschaftskammer und das Gagarin (01.09.2022)

Gossip Deluxe – oder Gagarin goes Union Busting (14.08.2022)

An Update on Gagarin (10.07.2022)

Erstes und gescheitertes Verhandlungsgespräch (08.06.2022)

Offener Brief des WAS (30.05.2022)

Gagarin FAQ – Deutsch (27.05.2022)
Gagarin FAQ – English (27.05.2022)

Bericht zur Kundgebung am 21. Mai 2021 (23.05.2022)

Bericht zur ersten kleinen Kundgebung (19.05.2022)

Aufruf zur größeren Kundgebung am 21. Mai 2021 (19.05.2022)
Call for the larger rally on May 21, 2021 (19.05.2022)

Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft

In Arbeitsrecht, Arbeitszeit on 30. Mai 2023 at 21:39

Oder: das Eindringen der Bosse in deine Freizeit

Immer wieder sind wir als Gewerkschaft damit konfrontiert, dass ArbeiterInnen bspw. in ihrer Freizeit angerufen werden, um kurzfristig in der Arbeit zu erscheinen. Oder etwa, dass gesetzliche Ruhepausen nicht eingehalten werden. Deshalb gibt es im Folgenden eine kleine Begriffserklärung, wozu UnternehmerInnen verpflichtet sind, bzw. was extra bezahlt werden muss.

Gemäß Arbeitszeitgesetz (AZG) § 2 Absatz 1 ist Arbeitszeit „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen“. Wir kennen allerdings den Fall einer Firma, wo den MitarbeiterInnen gesagt wurde, dass sie „zwischendurch, wenn nichts los ist, mal Pause machen und etwas essen können“. Dabei müssen sie allerdings am Arbeitsplatz bleiben und immer bereit sein, wenn Arbeit anfällt.

Jedoch muss es gemäß AZG § 11 Absatz 1 nach 6 Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens einer halben Stunde geben. Diese Pause ist wiederum darüber definiert, dass sie frei von Arbeit ist. (vgl. auch Löschnigg S. 448.) Und Pausen müssen nicht nur frei von Arbeit sein, sondern auch „ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar“ sein, d.h. nicht abhängig von einer Kundenfrequenz (vgl. Entscheidung des OGH vom 30. 1. 2018). Zudem muss die Pause echte Freizeit sein, d.h. der Arbeitnehmer muss über diese Zeit frei verfügen können (vgl. ebenda). Das betrifft auch den Aufenthaltsort in der Pause.

In dem beschriebenen Fall liegt Arbeitsbereitschaft vor, die aber Teil der Arbeitszeit ist (vgl. AZG § 5). Arbeitsbereitschaft ist die Pflicht, am Arbeitsplatz zu sein und bereit zu sein, wenn Arbeit anfällt, und wird grundsätzlich wie Normalarbeitszeit entlohnt (außer, der Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag enthalten abweichende Regelungen, vgl. Heilegger, Arbeitsrechtliche Bewertung von Bereitschaftszeiten sowie Entscheidung des OGH vom 30. 3. 2011). Die Praxis der Firma im oben genannte Fall war somit illegal.