Nicht angezeigte Kundgebungen sind keine strafbaren Übertretungen, wenn sich der Grund für die Kundgebung weniger als 48 Stunden zuvor ereignet hat.
Das Landesverwaltungsgericht Wien leistet einer WAS-Beschwerde gegen eine Verwaltungsstrafe, die die Landespoliziedirektion Wien gegen unsere „Versammlungsleiterin“ verhängen wollte, vollumfänglich Folge. „Das Straferkentnis wird behoben und das Verfahren (…) eingestellt“.
Die nicht angezeigte Kundgebung
Unser Spannungsbogen beginnt vor zwei Jahren. Wir haben mit einer Firmenleitung ein Gespräch vereinbart, das diese dann kurzerhand vor Ort abgesagt hat und sich spontan weigerte mit der Gewerkschaft zu sprechen. Darauf hin haben wir am nächsten Morgen eine unserer „Frühmorgenkundgebungen“ vor der Bude veranstaltet. Nicht nur, daß solche Demos um 7.30 Uhr, oder gar schon ab 6 Uhr wie zuletzt bei Le Firin, unsere Streetcredibility drastisch erhöhen, damals – im Jahr 2020 – haben wir auch die „Warnkundgebung“ spontan erfunden. Dabei thematisieren wir noch nicht die Mißstände und die Firmen direkt, sondern „drohen“ öffentlich mit Öffentlichkeit. Eine sehr lustvolle Angelegenheit nebenbei bemerkt …
Es standen also im „Sommer wie damals“ immer drei bis sechs Gewerkschaftsmitglieder vor dem Gebäude mit mehreren Firmen und Den Rest des Beitrags lesen »