2200 Euro erfolgreich eingefordert!
Ein langjähriger Genosse des WAS hat diesen August einen geringfügigen Nebenjob in einem Wiener Club als Türsteher angenommen. Der Chef des kleinen Veranstaltungsortes hat mit Ende August, trotz betont guter Leistungen und Engagement, eine sofortige Lösung am letzten Tag der einmonatigen Probezeit ausgesprochen, da er „doch lieber eine weitere Kellnerin als einen Türsteher für den Betrieb“ bräuchte.
Die Sache ist aber die, daß in der Gastronomie, laut Punkt 21 des Kollektivvertrages, nur eine maximal 14-tägige Probezeit möglich ist. Es hat sich also um eine sogenannte fristwidrige Lösung/Kündigung gehandelt. Bei derartigen fristwidrigen Kündigungen hat der Oberste Gerichtshof seit Jahrzehnten Urteile gefällt, und hält im Rechtssatz RS0028200 fest, daß in so einem Fall eine Kündigungsentschädigung anlog zu einer ungerechtfertigten Entlassung laut § 29 Angestelltengesetz zusteht. Auch für ArbeiterInnen! Weiters von Interesse für KollegInnen in einer ähnlichen Lage ist, daß das Arbeitsverhältnis jedenfalls mit Ende der falschen Kündigungsfrist beendet ist, wenn auch rechtswidrig. Man bekommt also die Kündigungsentschädigung, läuft aber nicht Gefahr, nochmals zu einem Dienst erscheinen zu müssen, wenn man diese einfordert!
Ebenfalls sehr wichtig: Seit 1. 10. 2021 sind ArbeiterInnen und Angestellte gleichgestellt, und es gilt die Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal auch für ArbeiterInnen! Dies wurde ebenfalls bereits höchstgerichtlich bestätigt und der plumpe Versuch der WKO, die Gastro generell zur Saisonbranche zu erklären und damit die 14-tägige Kündigungsfrist zu behalten, ist schiefgegangen. Den Rest des Beitrags lesen »