Wie ist das jetzt mit der Kündigungsfrist bei Kurzarbeit?
Die Kurzarbeitsphase II ist Ende September ausgelaufen, Phase III hat Anfang Oktober begonnen und wir haben uns gefragt, wie das jetzt eigentlich wirklich mit der Kündigungsfrist bei Kurzarbeit ist. Über die Medien wurde uns erklärt, dass wir bei der Kurzarbeit einen „Kündigungsschutz“ von einem Monat haben. Wir haben uns gefragt, ob das überhaupt eine Verbesserung ist oder ob uns hier etwas als Verbesserung verkauft wird, was uns eh zusteht, da wir ja sowieso immer mindestens einen Monat Kündigungsfrist haben …, oder?
Corona-Zuckerl oder Scheingewinn?
Wir haben uns (im Rahmen eines WAS-internen Rechtliche Recherche-Workshops Mitte September) die Rechtslage dazu genauer angeschaut und können die Frage für Euch folgender Maßen beantworten.
Sozialpartnervereinbarung
Die Corona-Kurzarbeit wird durch eine Sozialpartnervereinbarung zwischen Österreichischem Gewerkschaftsbund (ÖGB) auf der „ArbeitnehmerInnen“-Seite und der Wirtschaftskammer (WKO) auf der „ArbeitgeberInnen“-Seite geregelt – die Vereinbarung zur Kurzarbeitsphase II. Die rechtliche Grundlage für diese Vereinbarung stellt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) dar, in welchem durch den §97 Abs. 1 Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Unter Ziffer 13 ist dort festgelegt, dass Betriebsvereinbarungen zur „Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit“ abgeschlossen werden können.
Zauberwort „Behaltefrist“
Bei der Frage nach der Kündigungsfrist bei Kurzarbeit müssen wir uns also nun zum einen diese Sozialpartnervereinbarung anschauen. Laut der Vereinbarung besteht eine sogenannte einmonatige „Behaltepflicht“ nach dem Ende der Kurzarbeit (vgl. IV 2 b). Weiter heißt es dann unter c)
„Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden“.
Dann schauen wir uns jetzt die „normale“ Kündigungsfrist bei einer DienstgeberIn-Kündigung an. Diese beträgt für „ArbeiterInnen“ derzeit zwei Wochen (vgl. §77 GewO 1859):
„Wenn über die (…) Kündigungsfrist nicht Anderes vereinbart ist [Anm. WAS: z.B. durch einen Kollektivertrag], wird (…) eine 14tägige Kündigungsfrist vorausgesetzt. (…)“.
(Ab 1.1.2021 wird das Kündigungsrecht der ArbeiterInnen dem der Angestellten gleichgestellt).
Für „Angestellte“ gilt eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen (vgl. §20 AngG) – ebenfalls sofern nicht anders vereinbart oder geregelt:
„(2) Mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Abs. 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, daß die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endigt.“
Schlussfolgerungen
Durch die Behaltefrist bei der Corona-Kurzarbeit können wir nicht während der Kurzarbeit und nicht während des Monats nach der Kurzarbeit gekündigt werden. Wir können frühestens im übernächsten Monat nach dem Ende der Kurzarbeit gekündigt werden. Ab dann gelten die herkömmlichen Kündigungsfristen für ArbeiterInnen und Angestellte. Man kann also sagen, dass die Behaltefrist und die normale Kündigungsfrist einfach zusammengezählt werden können. Die Behaltefrist der Corona-Kurzarbeit stellt also tatsächlich einen Vorteil für uns dar.
Solltet ihr also während eurer Kurzarbeit oder im Monat danach gekündigt werden und daher die Behaltefrist also nicht beachtet worden sein, macht eure Chefin darauf aufmerksam. Sollte sie nicht einlenken und sich nicht an diese Gesetzte halten wollen, sagt es ihr noch einmal deutlicher mit der Gewerkschaft, in der ihr schon organisiert seid. 😉
Artikel veröffentlicht am 17. 10. 2020 auf dem WAS-Blog. Kopieren mit Quellenverweis möglich.